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28.1.2015

Das hat sich bei der Familienpflegezeit geändert

Foto: Silvia Jansen, istockphoto.com

Das Erste Pflegestärkungsgesetz und das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf haben zum 1. Januar 2015 die Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen spürbar ausgeweitet. Wesentliche Neuerungen der Familienpflegezeit sind:

•Pflegeunterstützungsgeld: Bei einem plötzlichen Pflegefall in der Familie können Arbeitnehmer wie schon bisher kurzfristig zehn Tage lang pausieren, um die Pflege zu organisieren, und erhalten nun einen Lohnersatz – bis zu 90 Prozent des Nettogehalts.

•Pflegezeit: Wer sich dafür entscheidet, einen Angehörigen selbst zu pflegen, kann sich dafür wie bisher auch bis zu sechs Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen – bei vollem Kündigungsschutz.

•Familienpflegezeit: Will ein Angehöriger nach Ablauf dieser Zeit weiter helfen, kann er maximal 24 Monate Auszeit beantragen. Dafür muss er teilweise in den Job zurückkehren – für mindestens 15 Stunden pro Woche.

Ausführliche Informationen und die Leistungen im Detail finden Sie im Internet unter:

www.pflege-in-hessen.de

www.wege-zur-pflege.de

www.bmg.bund.de